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861.0 CH-AR

Art. 15 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz) - Gemeinden

V. Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 15 Feuerschutzgesetz · Gemeinden

1. Die Gemeinden erlassen spätestens auf den 1. Januar 1997 im Rahmen von Gesetz und Verordnung die notwendigen Vorschriften über den Feuerschutz; sie berücksichtigen dabei die Richtlinien des kantonalen Feuerschutzamtes.

2. Gegenstand der Vorschriften sind namentlich

a) die Behördenorganisation

b) die Feuerwehr und die Feuerwehrpflicht

c) die Feuerschau

d) das Kaminfegerwesen.

3. Die Gemeindereglemente bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.

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