861.0
CH-AR
Art. 14 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz) - Kantonsrat
V. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 14 Feuerschutzgesetz · Kantonsrat
1. Der Kantonsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften auf dem Verordnungsweg.
2. Er kann im Rahmen des Gesetzes ergänzende Vorschriften erlassen, das Gesetz neuem übergeordnetem Recht anpassen und den Höchstsatz für die Ersatzabgabe der Teuerung angleichen.
3. Er kann Richtlinien von Fachorganisationen für verbindlich erklären.