861.0
CH-AR
Art. 13b Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz) - Bezug der Ersatzabgabe
IV. Finanzierung
Art. 13b Feuerschutzgesetz · Bezug der Ersatzabgabe
1. Die kantonale Steuerverwaltung bezieht die Feuerwehrersatzabgabe von quellensteuerpflichtigen Personen an der Quelle.
2. Sie kann die Feuerwehrersatzabgabe der übrigen ersatzabgabepflichtigen Personen im Auftrag der Gemeinde beziehen.