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Art. 13b Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz) - Bezug der Ersatzabgabe

IV. Finanzierung
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Art. 13b Feuerschutzgesetz · Bezug der Ersatzabgabe

1. Die kantonale Steuerverwaltung bezieht die Feuerwehrersatzabgabe von quellensteuerpflichtigen Personen an der Quelle.

2. Sie kann die Feuerwehrersatzabgabe der übrigen ersatzabgabepflichtigen Personen im Auftrag der Gemeinde beziehen.

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