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Art. 13a Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz) - Strafbestimmungen

IV. Finanzierung
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Art. 13a Feuerschutzgesetz · Strafbestimmungen

1. Wer diesem Gesetz, der Verordnung oder darauf gestützten Anordnungen und Weisungen der zuständigen Behörden zuwiderhandelt, wird mit Busse bis 10 000 Franken bestraft.

2. Die Gemeinden bestimmen in ihrem Reglement, unter welchen Voraussetzungen die Nichterfüllung der Feuerwehrpflicht bestraft wird.

3. Das Verfahren richtet sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung.

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