861.0
CH-AR
Art. 13 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz) - Gemeinden
IV. Finanzierung
Art. 13 Feuerschutzgesetz · Gemeinden
1. Die Gemeinden finanzieren ihre Aufwendungen
a) aus dem Ertrag der Ersatzabgaben;
b) aus Kostenbeteiligungen;
c) aus allgemeinen Mitteln.
2. Kostenpflichtig ist, wer einen Einsatz vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat oder aufgrund einer gesetzlichen Pflicht dafür haftet.
3. An den Kosten beteiligt werden können zudem Personen, denen ein Einsatz der Feuerwehr für ein von der Assekuranz nicht versichertes Ereignis zugute kommt.