861.0
CH-AR
Art. 12 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz) - Kanton
IV. Finanzierung
Art. 12 Feuerschutzgesetz · Kanton
1. Der Kanton finanziert seine Aufwendungen für den Feuerschutz
a) durch eine Feuerschutzabgabe, die als Zuschlag zur Gebäudeversicherungsprämie erhoben wird,
b) durch Beiträge der Privatversicherungen.
2. Die Feuerschutzabgabe beträgt höchstens zwei Drittel der Versicherungsprämie.