861.0
CH-AR
Art. 11 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz)
III. Löschwasserversorgung
Art. 11 Feuerschutzgesetz
1. Die Löschwasserversorgung ist Sache der Gemeinden.
2. Der Kanton beteiligt sich mit höchstens dreissig Prozent an den Investitionen der Gemeinden und der von ihnen betrauten Körperschaften.
3. Kantonsbeiträge setzen voraus, dass sich die Investitionen im Rahmen der kantonalen und regionalen Planungen und eines sinnvollen Gesamtkonzepts halten.