861.0
CH-AR
Art. 10a Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz) - Kosten der Schadenwehr
II. Feuerwehr
Art. 10a Feuerschutzgesetz · Kosten der Schadenwehr
1. Die Kosten der Schadenwehr (Öl- und Chemiewehr) tragen die Gemeinden, soweit keine Weiterbelastung an Dritte möglich ist; der Kanton beteiligt sich an den Investitionskosten mit maximal 50 %.