Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
861.0 CH-AR

Art. 10a Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz) - Kosten der Schadenwehr

II. Feuerwehr
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 10a Feuerschutzgesetz · Kosten der Schadenwehr

1. Die Kosten der Schadenwehr (Öl- und Chemiewehr) tragen die Gemeinden, soweit keine Weiterbelastung an Dritte möglich ist; der Kanton beteiligt sich an den Investitionskosten mit maximal 50 %.

← Art. 10 Feuerschutzgesetz Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz) - Allgemeine Sorgfaltspflicht Art. 11 Feuerschutzgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →