861.0
CH-AR
Art. 10 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz) - Unterstützung durch den Kanton
II. Feuerwehr
Art. 10 Feuerschutzgesetz · Unterstützung durch den Kanton
1. Der Kanton sorgt auf eigene Kosten für die Ausbildung der Feuerwehrkader und der Angehörigen von Spezialdiensten.
2. Er beteiligt sich mit höchstens fünfzig Prozent an den Investitionen der Feuerwehren. Der Beitrag des Kantons kann für gemeinsame Investitionen von mehreren Gemeinden auf höchstens 80 Prozent erhöht werden. Der Beitrag des Kantons kann bis auf 25 Prozent herabgesetzt werden, wenn eine gemeinsame Investition zweckmässiger ist.
3. Kantonsbeiträge setzen voraus, dass die Investitionen
a) den Feuerschutz wesentlich verbessern,
b) sich im Rahmen des kantonalen Feuerwehrkonzepts halten,
c) die regionale Zusammenarbeit berücksichtigen und
d) die wirtschaftlichste Lösung für die Erfüllung des Zweckes darstellen.