861.0
CH-AR
Art. 1 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz) - Allgemeine Sorgfaltspflicht
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Feuerschutzgesetz · Allgemeine Sorgfaltspflicht
1. Jedermann hat im Umgang mit Wärme, Licht und anderen Energiearten sowie mit feuer- und explosionsgefährlichen Stoffen und technischen Einrichtungen Sorgfalt walten zu lassen, damit Brände und Explosionen vermieden und deren Ausweitung begrenzt werden können.