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852.61 BeFiVOFPHOFPD CH-AR

Art. 8 Verordnung zur Finanzierung von Leistungsangeboten für Menschen mit Behinderung (Behindertenfinanzierungsverordnung; BeFiV) - Anrechenbarer Nettoaufwand

1. Abschnitt: Beiträge an Wohnheime, Werkstätten und Tagesstätten - II. Beitragsbemessung
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Art. 8 Behindertenfinanzierungsverordnung; BeFiV · Anrechenbarer Nettoaufwand

1. Der anrechenbare Nettoaufwand wird nach den Bestimmungen der IVSE ermittelt.

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