852.61
BeFiVOFPHOFPD
CH-AR
Art. 7 Verordnung zur Finanzierung von Leistungsangeboten für Menschen mit Behinderung (Behindertenfinanzierungsverordnung; BeFiV) - Individueller Betreuungsbedarf
1. Abschnitt: Beiträge an Wohnheime, Werkstätten und Tagesstätten - II. Beitragsbemessung
Art. 7 Behindertenfinanzierungsverordnung; BeFiV · Individueller Betreuungsbedarf
1. Der individuelle Betreuungsbedarf ist nach dem IBB-Einstufungssystem der SODK Ost+ZH zu erheben. Das Departement Gesundheit und Soziales kann Richtlinien erlassen.
2. Die Leistungserbringer erheben den individuellen Betreuungsbedarf in der Regel jährlich und für jedes Leistungsangebot separat.
3. Die Einstufung kann jederzeit überprüft werden.