852.61
BeFiVOFPHOFPD
CH-AR
Art. 6 Verordnung zur Finanzierung von Leistungsangeboten für Menschen mit Behinderung (Behindertenfinanzierungsverordnung; BeFiV) - Bemessungsgrundlagen
1. Abschnitt: Beiträge an Wohnheime, Werkstätten und Tagesstätten - II. Beitragsbemessung
Art. 6 Behindertenfinanzierungsverordnung; BeFiV · Bemessungsgrundlagen
1. Die Beitragspauschalen werden nach der Einstufung des individuellen Betreuungsbedarfs und dem anrechenbaren Nettoaufwand je Verrechnungseinheit festgelegt.
2. Die Verrechnungseinheiten werden in der Leistungsvereinbarung definiert.