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852.61 BeFiVOFPHOFPD CH-AR

Art. 5 Verordnung zur Finanzierung von Leistungsangeboten für Menschen mit Behinderung (Behindertenfinanzierungsverordnung; BeFiV) - Änderung der Verhältnisse

1. Abschnitt: Beiträge an Wohnheime, Werkstätten und Tagesstätten - I. Anerkennung als Leistungserbringer
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Art. 5 Behindertenfinanzierungsverordnung; BeFiV · Änderung der Verhältnisse

1. Anerkannte Leistungserbringer sind verpflichtet, das Amt für Soziales frühzeitig über alle wesentlichen Änderungen der Verhältnisse zu orientieren.

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