852.61
BeFiVOFPHOFPD
CH-AR
Art. 5 Verordnung zur Finanzierung von Leistungsangeboten für Menschen mit Behinderung (Behindertenfinanzierungsverordnung; BeFiV) - Änderung der Verhältnisse
1. Abschnitt: Beiträge an Wohnheime, Werkstätten und Tagesstätten - I. Anerkennung als Leistungserbringer
Art. 5 Behindertenfinanzierungsverordnung; BeFiV · Änderung der Verhältnisse
1. Anerkannte Leistungserbringer sind verpflichtet, das Amt für Soziales frühzeitig über alle wesentlichen Änderungen der Verhältnisse zu orientieren.