852.61
BeFiVOFPHOFPD
CH-AR
Art. 4 Verordnung zur Finanzierung von Leistungsangeboten für Menschen mit Behinderung (Behindertenfinanzierungsverordnung; BeFiV) - Interkantonale Wirkung
1. Abschnitt: Beiträge an Wohnheime, Werkstätten und Tagesstätten - I. Anerkennung als Leistungserbringer
Art. 4 Behindertenfinanzierungsverordnung; BeFiV · Interkantonale Wirkung
1. Die Anerkennung nach Art. 4 BeFiG gilt gleichzeitig als Anerkennung nach der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen.