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852.61 BeFiVOFPHOFPD CH-AR

Art. 4 Verordnung zur Finanzierung von Leistungsangeboten für Menschen mit Behinderung (Behindertenfinanzierungsverordnung; BeFiV) - Interkantonale Wirkung

1. Abschnitt: Beiträge an Wohnheime, Werkstätten und Tagesstätten - I. Anerkennung als Leistungserbringer
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Art. 4 Behindertenfinanzierungsverordnung; BeFiV · Interkantonale Wirkung

1. Die Anerkennung nach Art. 4 BeFiG gilt gleichzeitig als Anerkennung nach der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen.

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