852.61
BeFiVOFPHOFPD
CH-AR
Art. 3 Verordnung zur Finanzierung von Leistungsangeboten für Menschen mit Behinderung (Behindertenfinanzierungsverordnung; BeFiV) - Verzeichnis
1. Abschnitt: Beiträge an Wohnheime, Werkstätten und Tagesstätten - I. Anerkennung als Leistungserbringer
Art. 3 Behindertenfinanzierungsverordnung; BeFiV · Verzeichnis
1. Das Amt für Soziales veröffentlicht im Internet ein Verzeichnis der anerkannten Leistungserbringer.
2. Das Verzeichnis umfasst folgende Angaben
a) die Namen und die Adressen der Institution und der Trägerschaft;
b) die Namen der Vorsitzenden des obersten Leitungsorgans und der Geschäftsleitung;
c) die Art des Leistungsangebots und die Zahl der angebotenen Plätze.