852.61
BeFiVOFPHOFPD
CH-AR
Art. 27 Verordnung zur Finanzierung von Leistungsangeboten für Menschen mit Behinderung (Behindertenfinanzierungsverordnung; BeFiV) - Übergangsbestimmung
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 27 Behindertenfinanzierungsverordnung; BeFiV · Übergangsbestimmung
1. Gesuche um Anerkennung als Leistungserbringer mit Wirkung ab dem 1. Januar 2025 sind bis spätestens 31. Dezember 2023 mit den notwendigen Unterlagen beim Amt für Soziales einzureichen.