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852.61 BeFiVOFPHOFPD CH-AR

Art. 27 Verordnung zur Finanzierung von Leistungsangeboten für Menschen mit Behinderung (Behindertenfinanzierungsverordnung; BeFiV) - Übergangsbestimmung

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
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Art. 27 Behindertenfinanzierungsverordnung; BeFiV · Übergangsbestimmung

1. Gesuche um Anerkennung als Leistungserbringer mit Wirkung ab dem 1. Januar 2025 sind bis spätestens 31. Dezember 2023 mit den notwendigen Unterlagen beim Amt für Soziales einzureichen.

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