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852.61 BeFiVOFPHOFPD CH-AR

Art. 26 Verordnung zur Finanzierung von Leistungsangeboten für Menschen mit Behinderung (Behindertenfinanzierungsverordnung; BeFiV) - Schlichtungsstelle

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
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Art. 26 Behindertenfinanzierungsverordnung; BeFiV · Schlichtungsstelle

1. Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle dient der einvernehmlichen Lösung von Streitigkeiten aller Art zwischen Menschen mit Behinderung und Leistungserbringern im Kanton.

2. Die Schlichtungsstelle klärt auf Ersuchen hin den Sachverhalt ab, versucht zwischen den Beteiligten zu vermitteln und gibt ihnen Empfehlungen. Sie hält das Ergebnis ihrer Bemühungen schriftlich fest.

3. Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle ist vertraulich und kostenlos. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

4. Das Departement Gesundheit und Soziales bezeichnet nach Anhörung der betroffenen Interessenkreise eine geeignete Organisation als Schlichtungsstelle. Der Leistungsauftrag der Schlichtungsstelle wird jeweils für eine Dauer von maximal vier Jahren vergeben.

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