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Art. 25 Verordnung zur Finanzierung von Leistungsangeboten für Menschen mit Behinderung (Behindertenfinanzierungsverordnung; BeFiV) - Kantonale Angebotsplanung

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
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Art. 25 Behindertenfinanzierungsverordnung; BeFiV · Kantonale Angebotsplanung

1. Das Departement Gesundheit und Soziales unterbreitet dem Regierungsrat alle vier Jahre eine kantonale Angebotsplanung mit Planungsbericht.

2. Die kantonale Angebotsplanung zeigt den Bedarf an Wohnheimen, Werkstätten und Tagesstätten für die Planungsperiode sowie den aktuellen Stand des Leistungsangebots.

3. Der Planungsbericht gibt Auskunft über die Ziele und die langfristige Entwicklung der kantonalen Angebotsplanung.

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