852.61
BeFiVOFPHOFPD
CH-AR
Art. 24 Verordnung zur Finanzierung von Leistungsangeboten für Menschen mit Behinderung (Behindertenfinanzierungsverordnung; BeFiV) - Vollzugszuständigkeit
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 24 Behindertenfinanzierungsverordnung; BeFiV · Vollzugszuständigkeit
1. Der Vollzug steht unter der Aufsicht des Departements Gesundheit und Soziales.
2. Soweit keine besondere Regelung besteht, ist das Amt für Soziales zuständige Vollzugsbehörde.