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852.61 BeFiVOFPHOFPD CH-AR

Art. 24 Verordnung zur Finanzierung von Leistungsangeboten für Menschen mit Behinderung (Behindertenfinanzierungsverordnung; BeFiV) - Vollzugszuständigkeit

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
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Art. 24 Behindertenfinanzierungsverordnung; BeFiV · Vollzugszuständigkeit

1. Der Vollzug steht unter der Aufsicht des Departements Gesundheit und Soziales.

2. Soweit keine besondere Regelung besteht, ist das Amt für Soziales zuständige Vollzugsbehörde.

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