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852.61 BeFiVOFPHOFPD CH-AR

Art. 23 Verordnung zur Finanzierung von Leistungsangeboten für Menschen mit Behinderung (Behindertenfinanzierungsverordnung; BeFiV) - Assistenzbudget

3. Abschnitt: Weitere Fördermassnahmen
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Art. 23 Behindertenfinanzierungsverordnung; BeFiV · Assistenzbudget

1. Das Assistenzbudget bemisst sich nach dem behinderungsbedingten Unterstützungsbedarf in folgenden Bereichen

a) alltägliche Lebensverrichtungen;

b) Haushaltsführung;

c) gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung;

d) Erziehung und Kinderbetreuung;

e) Ausübung einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit;

f) berufliche Aus- und Weiterbildung;

g) Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt;

h) Überwachung während des Tages;

i) Nachtdienst.

2. Der Unterstützungsbedarf wird in einem standardisierten Verfahren erhoben. Das Amt für Soziales kann eine externe Fachstelle für die Erhebung beiziehen.

3. Den zuständigen Stellen ist der Zutritt für die notwendigen Abklärungen zu gewähren.

4. Wesentliche Änderungen in den Verhältnissen sind unverzüglich dem Amt für Soziales zu melden.

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