852.61
BeFiVOFPHOFPD
CH-AR
Art. 22 Verordnung zur Finanzierung von Leistungsangeboten für Menschen mit Behinderung (Behindertenfinanzierungsverordnung; BeFiV) - Individuelle Unterstützungshilfe
3. Abschnitt: Weitere Fördermassnahmen
Art. 22 Behindertenfinanzierungsverordnung; BeFiV · Individuelle Unterstützungshilfe
1. Menschen mit Behinderung können individuelle Unterstützungshilfe für die selbständige Alltagsbewältigung beantragen, wenn sie
a) volljährig und noch nicht im AHV-Alter sind;
b) eine ganze IV-Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Invaliden-, Unfall- oder Militärversicherung erhalten;
c) ihren zivilrechtlichen Wohnsitz seit mindestens einem Jahr in Appenzell Ausserrhoden haben.
2. Die individuelle Unterstützungshilfe wird nach Massgabe des anerkannten Assistenzbudgets als monatliche Pauschale ausgerichtet.