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852.61 BeFiVOFPHOFPD CH-AR

Art. 22 Verordnung zur Finanzierung von Leistungsangeboten für Menschen mit Behinderung (Behindertenfinanzierungsverordnung; BeFiV) - Individuelle Unterstützungshilfe

3. Abschnitt: Weitere Fördermassnahmen
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Art. 22 Behindertenfinanzierungsverordnung; BeFiV · Individuelle Unterstützungshilfe

1. Menschen mit Behinderung können individuelle Unterstützungshilfe für die selbständige Alltagsbewältigung beantragen, wenn sie

a) volljährig und noch nicht im AHV-Alter sind;

b) eine ganze IV-Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Invaliden-, Unfall- oder Militärversicherung erhalten;

c) ihren zivilrechtlichen Wohnsitz seit mindestens einem Jahr in Appenzell Ausserrhoden haben.

2. Die individuelle Unterstützungshilfe wird nach Massgabe des anerkannten Assistenzbudgets als monatliche Pauschale ausgerichtet.

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