852.61
BeFiVOFPHOFPD
CH-AR
Art. 21 Verordnung zur Finanzierung von Leistungsangeboten für Menschen mit Behinderung (Behindertenfinanzierungsverordnung; BeFiV) - Beiträge an Organisationen
3. Abschnitt: Weitere Fördermassnahmen
Art. 21 Behindertenfinanzierungsverordnung; BeFiV · Beiträge an Organisationen
1. Das Departement Gesundheit und Soziales entscheidet im Rahmen seiner Finanzkompetenzen über Gesuche um Beiträge nach Art. 17 BeFiG.
2. Die Beiträge werden auf der Grundlage einer befristeten Leistungsvereinbarung ausgerichtet. Die maximale Dauer der Leistungsvereinbarung beträgt vier Jahre.