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852.61 BeFiVOFPHOFPD CH-AR

Art. 20 Verordnung zur Finanzierung von Leistungsangeboten für Menschen mit Behinderung (Behindertenfinanzierungsverordnung; BeFiV) - Vollzug und Aufsicht

2. Abschnitt: Integration in Betriebe des ersten Arbeitsmarktes
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Art. 20 Behindertenfinanzierungsverordnung; BeFiV · Vollzug und Aufsicht

1. Das Departement Gesundheit und Soziales kann eine geeignete öffentliche oder private Stelle mit dem Vollzug der Aufgaben nach Art. 18 und 19 beauftragen.

2. Der beauftragten Stelle stehen im Rahmen ihrer Vollzugszuständigkeit die aufsichtsrechtlichen Befugnisse nach Art. 22 BeFiG zu.

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