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852.61 BeFiVOFPHOFPD CH-AR

Art. 2 Verordnung zur Finanzierung von Leistungsangeboten für Menschen mit Behinderung (Behindertenfinanzierungsverordnung; BeFiV) - Anerkennungsverfahren

1. Abschnitt: Beiträge an Wohnheime, Werkstätten und Tagesstätten - I. Anerkennung als Leistungserbringer
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Art. 2 Behindertenfinanzierungsverordnung; BeFiV · Anerkennungsverfahren

1. Gesuche um Anerkennung sind mit den erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach Art. 4 BeFiG beim Amt für Soziales einzureichen. Das Amt für Soziales kann zusätzliche Unterlagen einverlangen.

2. Verfügungen über die Anerkennung werden im Amtsblatt veröffentlicht. Die Veröffentlichung wird den beschwerdeberechtigten Organisationen angezeigt.

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