852.61
BeFiVOFPHOFPD
CH-AR
Art. 2 Verordnung zur Finanzierung von Leistungsangeboten für Menschen mit Behinderung (Behindertenfinanzierungsverordnung; BeFiV) - Anerkennungsverfahren
1. Abschnitt: Beiträge an Wohnheime, Werkstätten und Tagesstätten - I. Anerkennung als Leistungserbringer
Art. 2 Behindertenfinanzierungsverordnung; BeFiV · Anerkennungsverfahren
1. Gesuche um Anerkennung sind mit den erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach Art. 4 BeFiG beim Amt für Soziales einzureichen. Das Amt für Soziales kann zusätzliche Unterlagen einverlangen.
2. Verfügungen über die Anerkennung werden im Amtsblatt veröffentlicht. Die Veröffentlichung wird den beschwerdeberechtigten Organisationen angezeigt.