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852.61 BeFiVOFPHOFPD CH-AR

Art. 19 Verordnung zur Finanzierung von Leistungsangeboten für Menschen mit Behinderung (Behindertenfinanzierungsverordnung; BeFiV) - Beiträge an Integrationsarbeitsplätze

2. Abschnitt: Integration in Betriebe des ersten Arbeitsmarktes
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Art. 19 Behindertenfinanzierungsverordnung; BeFiV · Beiträge an Integrationsarbeitsplätze

1. Die Beiträge an Integrationsarbeitsplätze werden dem Betrieb quartalsweise in Form einer Leistungspauschale je betreute Person ausgerichtet.

2. Die Höhe der Leistungspauschale bemisst sich nach dem im Einzelfall ermittelten Unterstützungsbedarf.

3. Der beitragsberechtigte Betrieb reicht den Ausweis über die erbrachten Leistungen quartalsweise der zuständigen Stelle ein. Die Leistungsvereinbarung bestimmt das Nähere.

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