852.61
BeFiVOFPHOFPD
CH-AR
Art. 18 Verordnung zur Finanzierung von Leistungsangeboten für Menschen mit Behinderung (Behindertenfinanzierungsverordnung; BeFiV) - Anerkennung von Integrationsarbeitsplätzen
2. Abschnitt: Integration in Betriebe des ersten Arbeitsmarktes
Art. 18 Behindertenfinanzierungsverordnung; BeFiV · Anerkennung von Integrationsarbeitsplätzen
1. Ausbildungs- und Arbeitsplätze in Betrieben des ersten Arbeitsmarktes werden als Integrationsarbeitsplätze anerkannt, wenn sie geeignet sind, die berufliche Integration von Menschen mit Behinderung zu fördern, und wenn die Kosten nicht höher sind als für vergleichbare Arbeitsplätze in Werkstätten.
2. Die Anerkennung erfolgt durch den Abschluss einer befristeten Leistungsvereinbarung. Die maximale Dauer der Leistungsvereinbarung beträgt vier Jahre.