Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
852.61 BeFiVOFPHOFPD CH-AR

Art. 17 Verordnung zur Finanzierung von Leistungsangeboten für Menschen mit Behinderung (Behindertenfinanzierungsverordnung; BeFiV) - Richtlinien

1. Abschnitt: Beiträge an Wohnheime, Werkstätten und Tagesstätten - IV. Betriebs- und Rechnungsführung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 17 Behindertenfinanzierungsverordnung; BeFiV · Richtlinien

1. Das Departement Gesundheit und Soziales kann Richtlinien zur Betriebs- und Rechnungsführung erlassen.

← Art. 16 Behindertenfinanzierungsverordnung; BeFiV Verordnung zur Finanzierung von Leistungsangeboten für Menschen mit Behinderung (Behindertenfinanzierungsverordnung; BeFiV) - Definition als Leistungserbringer Art. 18 Behindertenfinanzierungsverordnung; BeFiV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →