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852.61 BeFiVOFPHOFPD CH-AR

Art. 16 Verordnung zur Finanzierung von Leistungsangeboten für Menschen mit Behinderung (Behindertenfinanzierungsverordnung; BeFiV) - Verwendung der Schwankungsreserven

1. Abschnitt: Beiträge an Wohnheime, Werkstätten und Tagesstätten - IV. Betriebs- und Rechnungsführung
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Art. 16 Behindertenfinanzierungsverordnung; BeFiV · Verwendung der Schwankungsreserven

1. Die Schwankungsreserven sind zweckgebunden zur Deckung von Defiziten im jeweiligen Leistungsbereich zu verwenden.

2. Das Amt für Soziales kann die ganze oder teilweise Übertragung einer Schwankungsreserve auf einen anderen Leistungsbereich bewilligen.

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