852.61
BeFiVOFPHOFPD
CH-AR
Art. 14 Verordnung zur Finanzierung von Leistungsangeboten für Menschen mit Behinderung (Behindertenfinanzierungsverordnung; BeFiV) - Verpflegung, Betreuung über Mittag
1. Abschnitt: Beiträge an Wohnheime, Werkstätten und Tagesstätten - IV. Betriebs- und Rechnungsführung
Art. 14 Behindertenfinanzierungsverordnung; BeFiV · Verpflegung, Betreuung über Mittag
1. In Werkstätten und in Tagesstätten sind den Leistungsnutzenden die Kostenanteile für die Verpflegung und die Betreuung über Mittag in Rechnung zu stellen. Bei Leistungsnutzenden aus Wohnheimen gehen die Kostenanteile zu Lasten des Wohnheims.
2. Der Kostenanteil für die Verpflegung entspricht den Ansätzen für Naturalbezüge gemäss Art. 11 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenverordnung.
3. Der Kostenanteil für die Betreuung über Mittag richtet sich nach dem individuellen Betreuungsbedarf und Art. 16 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.