852.61
BeFiVOFPHOFPD
CH-AR
Art. 13 Verordnung zur Finanzierung von Leistungsangeboten für Menschen mit Behinderung (Behindertenfinanzierungsverordnung; BeFiV) - Rechnungslegung und Kostenrechnung
1. Abschnitt: Beiträge an Wohnheime, Werkstätten und Tagesstätten - IV. Betriebs- und Rechnungsführung
Art. 13 Behindertenfinanzierungsverordnung; BeFiV · Rechnungslegung und Kostenrechnung
1. Die anerkannten Leistungserbringer sind zur Rechnungslegung gemäss branchenüblichen Standards verpflichtet.
2. Sie führen eine Kostenrechnung nach den Richtlinien des Vorstands der Vereinbarungskonferenz IVSE.
3. Werkstätten haben mit einer Deckungsbeitragsrechnung nachzuweisen, dass der auf die Produktion entfallende Personal- und Materialaufwand durch die selbst erwirtschafteten Erträge gedeckt wird.
4. Die Leistungsvereinbarung bestimmt das Nähere. Das Amt für Soziales kann darin bestimmte Regelwerke oder Teile davon für verbindlich erklären.