852.61
BeFiVOFPHOFPD
CH-AR
Art. 12 Verordnung zur Finanzierung von Leistungsangeboten für Menschen mit Behinderung (Behindertenfinanzierungsverordnung; BeFiV) - Überschreitung der Höchstansätze
1. Abschnitt: Beiträge an Wohnheime, Werkstätten und Tagesstätten - III. Höchstansätze
Art. 12 Behindertenfinanzierungsverordnung; BeFiV · Überschreitung der Höchstansätze
1. Das Amt für Soziales kann eine Überschreitung der Höchstansätze bewilligen, wenn wegen chronischer Selbst- oder Fremdgefährdung eine Intensivbetreuung erforderlich ist und eine anderweitige Unterbringung ausser Betracht fällt.
2. Die Höhe der Leistungsabgeltung ist vorgängig zu vereinbaren.