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852.61 BeFiVOFPHOFPD CH-AR

Art. 12 Verordnung zur Finanzierung von Leistungsangeboten für Menschen mit Behinderung (Behindertenfinanzierungsverordnung; BeFiV) - Überschreitung der Höchstansätze

1. Abschnitt: Beiträge an Wohnheime, Werkstätten und Tagesstätten - III. Höchstansätze
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Art. 12 Behindertenfinanzierungsverordnung; BeFiV · Überschreitung der Höchstansätze

1. Das Amt für Soziales kann eine Überschreitung der Höchstansätze bewilligen, wenn wegen chronischer Selbst- oder Fremdgefährdung eine Intensivbetreuung erforderlich ist und eine anderweitige Unterbringung ausser Betracht fällt.

2. Die Höhe der Leistungsabgeltung ist vorgängig zu vereinbaren.

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