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852.61 BeFiVOFPHOFPD CH-AR

Art. 10 Verordnung zur Finanzierung von Leistungsangeboten für Menschen mit Behinderung (Behindertenfinanzierungsverordnung; BeFiV) - Werkstätten

1. Abschnitt: Beiträge an Wohnheime, Werkstätten und Tagesstätten - III. Höchstansätze
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Art. 10 Behindertenfinanzierungsverordnung; BeFiV · Werkstätten

1. In Werkstätten können als Nettoaufwand pro Person höchstens angerechnet werden

a) pro Tag Fr. 114.-;

b) pro Monat Fr. 2'470.-.

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