852.61
BeFiVOFPHOFPD
CH-AR
Art. 1 Verordnung zur Finanzierung von Leistungsangeboten für Menschen mit Behinderung (Behindertenfinanzierungsverordnung; BeFiV) - Definition als Leistungserbringer
1. Abschnitt: Beiträge an Wohnheime, Werkstätten und Tagesstätten - I. Anerkennung als Leistungserbringer
Art. 1 Behindertenfinanzierungsverordnung; BeFiV · Definition als Leistungserbringer
1. Als Wohnheime gelten Einrichtungen für kollektives Wohnen, die wenigstens 12 Wohnplätze für Personen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 BeFiG anbieten.
2. Als Werkstätten gelten Tagesstrukturen mit Lohnbeschäftigung, die sich vorwiegend an Personen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 BeFiG richten und wenigstens sechs Plätze für deren Beschäftigung anbieten.
3. Als Tagesstätten gelten Tagesstrukturen ohne Lohnbeschäftigung, die sich vorwiegend an Personen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 BeFiG richten und wenigstens sechs Plätze für deren Betreuung anbieten.