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852.6 BeFiGLFPH CH-AR

Art. 9 Gesetz zur Finanzierung von Leistungsangeboten für Menschen mit Behinderung (Behindertenfinanzierungsgesetz; BeFiG) - Ausserkantonale Leistungserbringer

2. Beiträge an Wohnheime, Werkstätten und Tagesstätten
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Art. 9 Behindertenfinanzierungsgesetz; BeFiG · Ausserkantonale Leistungserbringer

1. Ausserkantonale Leistungserbringer gelten im Sinne von Art. 3 als beitragsberechtigt, wenn sie über eine Anerkennung nach Art. 4 IFEG des Standortkantons verfügen.

2. Die Abgeltung von Leistungen richtet sich nach dem anwendbaren interkantonalen Recht. Subsidiär sind die Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen anwendbar.

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