852.6
BeFiGLFPH
CH-AR
Art. 9 Gesetz zur Finanzierung von Leistungsangeboten für Menschen mit Behinderung (Behindertenfinanzierungsgesetz; BeFiG) - Ausserkantonale Leistungserbringer
2. Beiträge an Wohnheime, Werkstätten und Tagesstätten
Art. 9 Behindertenfinanzierungsgesetz; BeFiG · Ausserkantonale Leistungserbringer
1. Ausserkantonale Leistungserbringer gelten im Sinne von Art. 3 als beitragsberechtigt, wenn sie über eine Anerkennung nach Art. 4 IFEG des Standortkantons verfügen.
2. Die Abgeltung von Leistungen richtet sich nach dem anwendbaren interkantonalen Recht. Subsidiär sind die Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen anwendbar.