852.6
BeFiGLFPH
CH-AR
Art. 8 Gesetz zur Finanzierung von Leistungsangeboten für Menschen mit Behinderung (Behindertenfinanzierungsgesetz; BeFiG) - Betriebs- und Rechnungsführung
2. Beiträge an Wohnheime, Werkstätten und Tagesstätten
Art. 8 Behindertenfinanzierungsgesetz; BeFiG · Betriebs- und Rechnungsführung
1. Die als Leistungserbringer anerkannten Institutionen sind zu einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung verpflichtet.
2. Sie haben eine transparente Kostenrechnung und eine lückenlose Klientendokumentation zu führen.
3. Überschüsse aus Beitragspauschalen sind einer zweckgebundenen Schwankungsreserve zuzuweisen, mit künftigen Ansprüchen auf Beiträge zu verrechnen und bei Aufgabe der Geschäftstätigkeit vollständig zurückzuzahlen.
4. Der Regierungsrat kann weitere Vorschriften über die Betriebs- und Rechnungsführung erlassen.