Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
852.6 BeFiGLFPH CH-AR

Art. 8 Gesetz zur Finanzierung von Leistungsangeboten für Menschen mit Behinderung (Behindertenfinanzierungsgesetz; BeFiG) - Betriebs- und Rechnungsführung

2. Beiträge an Wohnheime, Werkstätten und Tagesstätten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (29 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 Behindertenfinanzierungsgesetz; BeFiG · Betriebs- und Rechnungsführung

1. Die als Leistungserbringer anerkannten Institutionen sind zu einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung verpflichtet.

2. Sie haben eine transparente Kostenrechnung und eine lückenlose Klientendokumentation zu führen.

3. Überschüsse aus Beitragspauschalen sind einer zweckgebundenen Schwankungsreserve zuzuweisen, mit künftigen Ansprüchen auf Beiträge zu verrechnen und bei Aufgabe der Geschäftstätigkeit vollständig zurückzuzahlen.

4. Der Regierungsrat kann weitere Vorschriften über die Betriebs- und Rechnungsführung erlassen.

← Art. 7 Behindertenfinanzierungsgesetz; BeFiG Gesetz zur Finanzierung von Leistungsangeboten für Menschen mit Behinderung (Behindertenfinanzierungsgesetz; BeFiG) - Zweck Art. 9 Behindertenfinanzierungsgesetz; BeFiG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →