852.6
BeFiGLFPH
CH-AR
Art. 7 Gesetz zur Finanzierung von Leistungsangeboten für Menschen mit Behinderung (Behindertenfinanzierungsgesetz; BeFiG) - Höchstansätze für anrechenbare Kosten
2. Beiträge an Wohnheime, Werkstätten und Tagesstätten
Art. 7 Behindertenfinanzierungsgesetz; BeFiG · Höchstansätze für anrechenbare Kosten
1. Der Regierungsrat bestimmt Höchstansätze für die anrechenbaren Kosten. Er berücksichtigt dabei die Qualität der Leistungen und die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung.
2. Der Kreis der Leistungserbringer wird vorgängig angehört.