Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
852.6 BeFiGLFPH CH-AR

Art. 7 Gesetz zur Finanzierung von Leistungsangeboten für Menschen mit Behinderung (Behindertenfinanzierungsgesetz; BeFiG) - Höchstansätze für anrechenbare Kosten

2. Beiträge an Wohnheime, Werkstätten und Tagesstätten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (29 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 Behindertenfinanzierungsgesetz; BeFiG · Höchstansätze für anrechenbare Kosten

1. Der Regierungsrat bestimmt Höchstansätze für die anrechenbaren Kosten. Er berücksichtigt dabei die Qualität der Leistungen und die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung.

2. Der Kreis der Leistungserbringer wird vorgängig angehört.

← Art. 6 Behindertenfinanzierungsgesetz; BeFiG Gesetz zur Finanzierung von Leistungsangeboten für Menschen mit Behinderung (Behindertenfinanzierungsgesetz; BeFiG) - Zweck Art. 8 Behindertenfinanzierungsgesetz; BeFiG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →