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852.6 BeFiGLFPH CH-AR

Art. 6 Gesetz zur Finanzierung von Leistungsangeboten für Menschen mit Behinderung (Behindertenfinanzierungsgesetz; BeFiG) - Beitragsbemessung

2. Beiträge an Wohnheime, Werkstätten und Tagesstätten
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Art. 6 Behindertenfinanzierungsgesetz; BeFiG · Beitragsbemessung

1. Die Beiträge werden als Pauschale je betreute Person ausgerichtet. Sie bemessen sich nach dem individuellen Betreuungsbedarf und den anrechenbaren Kosten.

2. Der individuelle Betreuungsbedarf wird in einem standardisierten Verfahren erhoben.

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