852.6
BeFiGLFPH
CH-AR
Art. 5 Gesetz zur Finanzierung von Leistungsangeboten für Menschen mit Behinderung (Behindertenfinanzierungsgesetz; BeFiG) - Leistungsvereinbarung
2. Beiträge an Wohnheime, Werkstätten und Tagesstätten
Art. 5 Behindertenfinanzierungsgesetz; BeFiG · Leistungsvereinbarung
1. Anerkannte Leistungserbringer haben Anspruch auf Abschluss einer Leistungsvereinbarung, welche als Grundlage für die Ausrichtung von Beiträgen dient.
2. Die Leistungsvereinbarung wird für eine Dauer von maximal vier Jahren abgeschlossen. Sie regelt mindestens die Quantität und die Qualität der Leistungen, die Höhe und die Modalitäten der Leistungsabgeltung und das Controlling.
3. Lehnt die zuständige Behörde den Abschluss einer bestimmten Leistungsvereinbarung ab, eröffnet sie ihre Gründe gegenüber dem Leistungserbringer mit einer Verfügung.