852.6
BeFiGLFPH
CH-AR
Art. 4 Gesetz zur Finanzierung von Leistungsangeboten für Menschen mit Behinderung (Behindertenfinanzierungsgesetz; BeFiG) - Anerkennung als Leistungserbringer
2. Beiträge an Wohnheime, Werkstätten und Tagesstätten
Art. 4 Behindertenfinanzierungsgesetz; BeFiG · Anerkennung als Leistungserbringer
1. Institutionen im Sinne von Art. 3 IFEG werden als Leistungserbringer anerkannt, wenn sie
a) über eine Betriebsbewilligung nach Art. 49 des Gesundheitsgesetzes verfügen;
b) die Voraussetzungen nach Art. 5 IFEG erfüllen;
c) Leistungen erbringen, die der kantonalen Angebotsplanung entsprechen;
d) einen gemeinnützigen Zweck verfolgen;
e) im Rahmen ihrer Möglichkeiten angemessen zur beruflichen Aus- und Weiterbildung beitragen.
2. Die Anerkennung kann mit Bedingungen und Auflagen verknüpft werden.
3. Gewährung und Entzug der Anerkennung werden veröffentlicht. Die Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen wird regelmässig kontrolliert.