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852.6 BeFiGLFPH CH-AR

Art. 4 Gesetz zur Finanzierung von Leistungsangeboten für Menschen mit Behinderung (Behindertenfinanzierungsgesetz; BeFiG) - Anerkennung als Leistungserbringer

2. Beiträge an Wohnheime, Werkstätten und Tagesstätten
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Art. 4 Behindertenfinanzierungsgesetz; BeFiG · Anerkennung als Leistungserbringer

1. Institutionen im Sinne von Art. 3 IFEG werden als Leistungserbringer anerkannt, wenn sie

a) über eine Betriebsbewilligung nach Art. 49 des Gesundheitsgesetzes verfügen;

b) die Voraussetzungen nach Art. 5 IFEG erfüllen;

c) Leistungen erbringen, die der kantonalen Angebotsplanung entsprechen;

d) einen gemeinnützigen Zweck verfolgen;

e) im Rahmen ihrer Möglichkeiten angemessen zur beruflichen Aus- und Weiterbildung beitragen.

2. Die Anerkennung kann mit Bedingungen und Auflagen verknüpft werden.

3. Gewährung und Entzug der Anerkennung werden veröffentlicht. Die Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen wird regelmässig kontrolliert.

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