852.6
BeFiGLFPH
CH-AR
Art. 3 Gesetz zur Finanzierung von Leistungsangeboten für Menschen mit Behinderung (Behindertenfinanzierungsgesetz; BeFiG) - Beitragsberechtigung
2. Beiträge an Wohnheime, Werkstätten und Tagesstätten
Art. 3 Behindertenfinanzierungsgesetz; BeFiG · Beitragsberechtigung
1. Der Kanton beteiligt sich mit Beiträgen an den Kosten der Betreuung von Menschen mit Behinderung in Wohnheimen, Werkstätten und Tagesstätten für Erwachsene. Die Beiträge werden auch gewährt, wenn Minderjährige solche Angebote nutzen.
2. Beitragsberechtigt sind Institutionen im Sinne von Art. 3 IFEG, die über eine kantonale Anerkennung als Leistungserbringer verfügen.