Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
852.6 BeFiGLFPH CH-AR

Art. 3 Gesetz zur Finanzierung von Leistungsangeboten für Menschen mit Behinderung (Behindertenfinanzierungsgesetz; BeFiG) - Beitragsberechtigung

2. Beiträge an Wohnheime, Werkstätten und Tagesstätten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (29 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Behindertenfinanzierungsgesetz; BeFiG · Beitragsberechtigung

1. Der Kanton beteiligt sich mit Beiträgen an den Kosten der Betreuung von Menschen mit Behinderung in Wohnheimen, Werkstätten und Tagesstätten für Erwachsene. Die Beiträge werden auch gewährt, wenn Minderjährige solche Angebote nutzen.

2. Beitragsberechtigt sind Institutionen im Sinne von Art. 3 IFEG, die über eine kantonale Anerkennung als Leistungserbringer verfügen.

← Art. 2 Behindertenfinanzierungsgesetz; BeFiG Gesetz zur Finanzierung von Leistungsangeboten für Menschen mit Behinderung (Behindertenfinanzierungsgesetz; BeFiG) - Zweck Art. 4 Behindertenfinanzierungsgesetz; BeFiG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →