852.6
BeFiGLFPH
CH-AR
Art. 29 Gesetz zur Finanzierung von Leistungsangeboten für Menschen mit Behinderung (Behindertenfinanzierungsgesetz; BeFiG) - Übergangsbestimmung
6. Vollzug
Art. 29 Behindertenfinanzierungsgesetz; BeFiG · Übergangsbestimmung
1. Institutionen im Sinne des IFEG, die über eine altrechtliche Anerkennung verfügen, sind ab Inkrafttreten dieses Gesetzes für eine Dauer von drei Jahren weiterhin beitragsberechtigt. Nach Ablauf dieser Frist bedürfen sie einer Anerkennung nach neuem Recht.