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852.6 BeFiGLFPH CH-AR

Art. 28 Gesetz zur Finanzierung von Leistungsangeboten für Menschen mit Behinderung (Behindertenfinanzierungsgesetz; BeFiG) - Verordnungsrecht

6. Vollzug
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Art. 28 Behindertenfinanzierungsgesetz; BeFiG · Verordnungsrecht

1. Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen.

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