852.6
BeFiGLFPH
CH-AR
Art. 27 Gesetz zur Finanzierung von Leistungsangeboten für Menschen mit Behinderung (Behindertenfinanzierungsgesetz; BeFiG) - Strafbestimmungen
6. Vollzug
Art. 27 Behindertenfinanzierungsgesetz; BeFiG · Strafbestimmungen
1. Mit Busse bis zu 10‘000 Franken wird bestraft
a) wer zur Erlangung von Leistungen nach diesem Gesetz über erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht;
b) wer eine Amtsstelle über erhebliche Tatsachen im Zusammenhang mit der Leistung eines Beitrags in Unkenntnis lässt;
c) wer Leistungen zweckwidrig verwendet.
2. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3. Das Verfahren richtet sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung.