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852.6 BeFiGLFPH CH-AR

Art. 27 Gesetz zur Finanzierung von Leistungsangeboten für Menschen mit Behinderung (Behindertenfinanzierungsgesetz; BeFiG) - Strafbestimmungen

6. Vollzug
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Art. 27 Behindertenfinanzierungsgesetz; BeFiG · Strafbestimmungen

1. Mit Busse bis zu 10‘000 Franken wird bestraft

a) wer zur Erlangung von Leistungen nach diesem Gesetz über erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht;

b) wer eine Amtsstelle über erhebliche Tatsachen im Zusammenhang mit der Leistung eines Beitrags in Unkenntnis lässt;

c) wer Leistungen zweckwidrig verwendet.

2. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

3. Das Verfahren richtet sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung.

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