852.6
BeFiGLFPH
CH-AR
Art. 26 Gesetz zur Finanzierung von Leistungsangeboten für Menschen mit Behinderung (Behindertenfinanzierungsgesetz; BeFiG) - Schlichtungsstelle
6. Vollzug
Art. 26 Behindertenfinanzierungsgesetz; BeFiG · Schlichtungsstelle
1. Der Regierungsrat bezeichnet eine unabhängige Schlichtungsstelle, welche bei Streitigkeiten zwischen Menschen mit Behinderung und Leistungserbringern vermittelt.
2. Das Schlichtungsverfahren ist freiwillig und kostenlos. Es hemmt keine gesetzlichen Fristen.