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852.6 BeFiGLFPH CH-AR

Art. 26 Gesetz zur Finanzierung von Leistungsangeboten für Menschen mit Behinderung (Behindertenfinanzierungsgesetz; BeFiG) - Schlichtungsstelle

6. Vollzug
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Art. 26 Behindertenfinanzierungsgesetz; BeFiG · Schlichtungsstelle

1. Der Regierungsrat bezeichnet eine unabhängige Schlichtungsstelle, welche bei Streitigkeiten zwischen Menschen mit Behinderung und Leistungserbringern vermittelt.

2. Das Schlichtungsverfahren ist freiwillig und kostenlos. Es hemmt keine gesetzlichen Fristen.

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