Art. 25 Gesetz zur Finanzierung von Leistungsangeboten für Menschen mit Behinderung (Behindertenfinanzierungsgesetz; BeFiG) - Datenbearbeitung
Art. 25 Behindertenfinanzierungsgesetz; BeFiG · Datenbearbeitung
1. Die zuständigen kantonalen Behörden erheben die Personen- und Betriebsdaten, die für die Planung und Steuerung der kantonalen Leistungen erforderlich sind.
2. Sie bearbeiten besonders schützenswerte Daten, soweit sie zur Erfassung des behinderungsbedingten Betreuungsbedarfs und zur Überprüfung von Leistungsansprüchen notwendig sind. Dazu gehören namentlich Daten über die Gesundheit und die Intimsphäre sowie über Massnahmen im Bereich des Kindes- und Erwachsenschutzrechts und der Sozialhilfe.
3. Die Datenbearbeitung kann nach Massgabe des Datenschutzgesetzes auf Dritte übertragen werden.
4. Betriebsdaten anerkannter Leistungserbringer können zu statistischen Zwecken ausgewertet und veröffentlicht werden. Die Daten sind für die Veröffentlichung so zu anonymisieren, dass keine Rückschlüsse auf Betroffene möglich sind.