852.6
BeFiGLFPH
CH-AR
Art. 24 Gesetz zur Finanzierung von Leistungsangeboten für Menschen mit Behinderung (Behindertenfinanzierungsgesetz; BeFiG) - Mitwirkungspflicht von Leistungsnutzenden
6. Vollzug
Art. 24 Behindertenfinanzierungsgesetz; BeFiG · Mitwirkungspflicht von Leistungsnutzenden
1. Wer Leistungen nutzt, die nach diesem Gesetz finanziert werden, hat der zuständigen kantonalen Behörde die nötigen Auskünfte über den behinderungsbedingten Betreuungsbedarf und die finanziellen Verhältnisse zu geben und allfällige Dritte zur sachdienlichen Auskunft zu ermächtigen.
2. Die Leistungsnutzenden sind verpflichtet, ihnen zustehende Ansprüche auf zweckbestimmte Leistungen von Sozialversicherungen, Privatversicherungen und anderen Pflichtigen geltend zu machen.