852.6
BeFiGLFPH
CH-AR
Art. 23 Gesetz zur Finanzierung von Leistungsangeboten für Menschen mit Behinderung (Behindertenfinanzierungsgesetz; BeFiG) - Rückerstattungspflicht
6. Vollzug
Art. 23 Behindertenfinanzierungsgesetz; BeFiG · Rückerstattungspflicht
1. Zu Unrecht bezogene oder zweckwidrig verwendete Beiträge sind vollständig zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch verjährt zehn Jahre nach Ausrichtung der Beiträge.