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852.6 BeFiGLFPH CH-AR

Art. 23 Gesetz zur Finanzierung von Leistungsangeboten für Menschen mit Behinderung (Behindertenfinanzierungsgesetz; BeFiG) - Rückerstattungspflicht

6. Vollzug
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Art. 23 Behindertenfinanzierungsgesetz; BeFiG · Rückerstattungspflicht

1. Zu Unrecht bezogene oder zweckwidrig verwendete Beiträge sind vollständig zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch verjährt zehn Jahre nach Ausrichtung der Beiträge.

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