852.6
BeFiGLFPH
CH-AR
Art. 22 Gesetz zur Finanzierung von Leistungsangeboten für Menschen mit Behinderung (Behindertenfinanzierungsgesetz; BeFiG) - Aufsicht
6. Vollzug
Art. 22 Behindertenfinanzierungsgesetz; BeFiG · Aufsicht
1. Wer Beiträge und Darlehen nach diesem Gesetz bezieht, hat der zuständigen Behörde unentgeltlich alle nötigen Unterlagen und Auskünfte zur Überprüfung der Bezugsberechtigung zur Verfügung zu stellen.
2. Anerkannte Leistungserbringer sind verpflichtet, der zuständigen Behörde jeweils unaufgefordert die Jahresrechnung, den Geschäftsbericht und die Kostenrechnung einzureichen.
3. Die zuständige Behörde kann jederzeit weitere Geschäftsunterlagen einfordern, den Betrieb vor Ort kontrollieren und Klientendokumentationen einsehen.