Art. 21 Gesetz zur Finanzierung von Leistungsangeboten für Menschen mit Behinderung (Behindertenfinanzierungsgesetz; BeFiG) - Planung und Steuerung
Art. 21 Behindertenfinanzierungsgesetz; BeFiG · Planung und Steuerung
1. Der Regierungsrat ermittelt periodisch den kantonalen Bedarf an Leistungsangeboten für Menschen mit Behinderung und erlässt gestützt darauf eine Angebotsplanung zur Koordination der kantonalen Fördermassnahmen. Er berücksichtigt dabei gesellschaftliche und ausserkantonale Entwicklungen.
2. Die kantonale Angebotsplanung dient als Grundlage für die Anerkennung von Leistungserbringern und die Ausrichtung von Beiträgen und Investitionsdarlehen. Sie ist so zu gestalten, dass der Bedarf an Leistungsangeboten für einen mehrjährigen Planungshorizont gedeckt wird.
3. Der Kanton koordiniert seine Angebotsplanung mit anderen Kantonen. Betroffene und andere interessierte Kreise sind bei der Ermittlung des kantonalen Bedarfs und bei der Erstellung der kantonalen Angebotsplanung miteinzubeziehen. Anerkannte Leistungserbringer sind zur Mitwirkung verpflichtet.
4. Der Regierungsrat kann eine kantonale Stelle bezeichnen, welche die Zusammenarbeit zwischen Institutionen, Organisationen und Verbänden sowie den zuständigen Stellen anderer Gemeinwesen unterstützt und koordiniert.